
Informationen zu den Gemeindewahlen 2010
Alle fünf Jahre haben Vorarlbergerinnen und Vorarlberger, sowie Angehörige eines anderen EU-Staates mit Hauptwohnsitz in Vorarlberg die Möglichkeit, die Gemeindevertretung, sowie den Bürgermeister ihrer Gemeinde neu zu wählen. Die kommenden Gemeindewahlen finden am Sonntag, den 14. März 2010, allfällige Stichwahlen für die Bürgermeisterwahl am Sonntag, den 28. März 2010, statt.
Wer ist bei Gemeindewahlen wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind Personen, die am 28. Dezember 2009
- österreichische StaatsbürgerInnen oder ausländische UnionsbürgerInnen sind,
- in einer Vorarlberger Gemeinde den Hauptwohnsitz haben,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
- sowie spätestens am 14. März 2010 das 16. Lebensjahr vollenden.
Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener Straftaten zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Überdies ist ausgeschlossen, wer sich am Stichtag noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält, sofern der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist. Darunter fallen beispielsweise Saisonarbeitskräfte, die nach Ende der Saison wieder den Hauptwohnsitz abmelden.
Bei den Gemeindewahlen von vornherein nicht wahlberechtigt sind Auslandsvorarlbergerinnen und Auslandsvorarlberger (jene österreichischen Staatsbürger, die unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde hatten).
Wählen mit Wahlkarte
Wer hat Anspruch auf eine Wahlkarte?
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,
- die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland,
- die infolge Krankheit oder aus ähnlichen Gründen gehunfähig sind, die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige in Anspruch nehmen wollen und dies bei der Antragstellung erklären. Die Gehunfähigkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen. Vom Erfordernis der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses kann bei jenen Personen abgesehen werden, deren Gehunfähigkeit amtsbekannt ist.
Wie wird eine Wahlkarte beantragt?
Eine Wahlkarte ist bei der Gemeinde unter Angabe des Grundes spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich (persönliches Erscheinen) zu beantragen. Ebenfalls bis zum Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine bevollmächtigte Person möglich ist. Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig.
Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.
Die Wahlkarte kann auch online beantragt werden: www.vorarlberg.at/wahlkarten
Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, wird der wahlberechtigten Person gemeinsam mit der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert ausgefolgt bzw. übersendet.
Wird dem Antrag nicht stattgegeben, erfolgt eine schriftliche Verständigung durch den Gemeindewahlleiter.
Die Beantragung der Wahlkarte ist ab Ausschreibung der Wahl möglich. Deren Ausstellung kann erst nach Vorliegen der Stimmzettel erfolgen (Ende Februar).
Möglichkeiten der Stimmabgabe mittels Wahlkarte
Wahlberechtigten, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, stehen folgende Möglichkeiten der Stimmabgabe offen:
- Stimmabgabe am Wahltag im nach der Eintragung zuständigen Sprengelwahllokal;
- Stimmabgabe am Wahltag in jedem anderen Wahllokal in der Gemeinde, einschließlich einem Wahllokal eines allenfalls eingerichteten Krankenhaus- oder Pflegeheimsprengels;
- Stimmabgabe am Wahltag vor der Wahlkommission für Gehunfähige durch gehunfähige Personen (auf Antrag) und anwesende gehfähige Personen, sofern diese im Wählverzeichnis der Gemeinde geführt sind;
- Stimmabgabe mittels Briefwahl.
Nicht zulässig ist die Stimmabgabe mittels Wahlkarte in einem Wahllokal einer anderen Gemeinde.
Quelle und weitere Informationen:
http://www.vorarlberg.at/vorarlberg/sicherheit_inneres/inneres/wahlen/weitereinformationen/landeswahlen/gemeindevertretungs-undbu/informationenzudengemeind/informationenzudengemeind.htm
oder www.vorarlberg.at
